Page 211 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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2022/4/28 下午 4:50 Gesetz über die Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg (Sorben/Wenden-Gesetz - SWG)
Die Landesregierung erstattet dem Landtag zur Mitte der Wahlperiode Bericht zur Lage des
sorbischen/wendischen Volkes im Land unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen
zum Schutz der sorbischen/wendischen Sprache und Kultur. Der Bericht beinhaltet eine
Bestandsaufnahme, analysiert die Wirksamkeit der Förderung sorbischer/wendischer Sprache und
Kultur und trifft Aussagen zu Vorhaben der Landesregierung.
§ 6
Beauftragte für Angelegenheiten der Sorben/Wenden bei den Kommunen
(1) Jeder Landkreis im angestammten Siedlungsgebiet sowie die kreisfreie Stadt
Cottbus/Chóśebuz hat eine hauptamtliche Beauftragte oder einen hauptamtlichen Beauftragten für
Angelegenheiten der Sorben/Wenden im Umfang einer Vollzeitstelle und trifft im Rahmen der
kommunalen Selbstverwaltung andere geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der
Sorben/Wenden.
(2) Bei den Ämtern, den amtsfreien Städten und Gemeinden sowie den Verbandsgemeinden im
angestammten Siedlungsgebiet sollen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung eine
Beauftragte oder ein Beauftragter für Angelegenheiten der Sorben/Wenden benannt oder andere
geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Sorben/Wenden getroffen werden.
(3) Die Beauftragte oder der Beauftragte für Angelegenheiten der Sorben/Wenden vertritt die
Belange der Sorben/Wenden. Sie oder er ist Ansprechpartner für die Sorben/Wenden und fördert
ein gedeihliches Zusammenleben zwischen sorbischer/wendischer und
nichtsorbischer/nichtwendischer Bevölkerung. Die hauptamtliche Beauftragte oder der
hauptamtliche Beauftragte eines Landkreises unterstützt zudem die Gemeinden,
Verbandsgemeinden und Ämter in sorbischen/wendischen Angelegenheiten. Der Dienstsitz der
Beauftragten oder des Beauftragten befindet sich am Sitz der jeweiligen Verwaltung. Für die
Beauftragte oder den Beauftragten gilt § 19 Absatz 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes
Brandenburg entsprechend. Die Regelungen des Gesetzes über die kommunale
Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bleiben hiervon unberührt.
§ 7
Kultur
(1) Das Land Brandenburg schützt und fördert die sorbische/wendische Kultur. Die Verpflichtung
zur Förderung der sorbischen/wendischen Kultur erfüllt das Land insbesondere durch seine
Beteiligung an der Stiftung für das sorbische Volk.
(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände im angestammten Siedlungsgebiet beziehen
sorbische/wendische Kultur angemessen in ihre Kulturarbeit ein. Sie fördern sorbische/wendische
Kunst und Bräuche sowie ein von Tradition, Toleranz und gegenseitiger Achtung geprägtes
Zusammenleben ihrer Einwohnerinnen und Einwohner.
§ 8
Sprache
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