Page 215 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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2022/4/28 下午 4:50 Gesetz über die Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg (Sorben/Wenden-Gesetz - SWG)
(1) Das für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zuständige Ministerium kann auf Antrag einer
Gemeinde oder des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden im Einvernehmen mit dem
Hauptausschuss des Landtages Veränderungen des angestammten Siedlungsgebietes feststellen.
Die Entscheidung erfolgt nach Anhörung der jeweiligen Gemeinde, des jeweiligen Landkreises, der
anerkannten Dachverbände der Sorben/Wenden sowie des Rates für Angelegenheiten der
Sorben/Wenden. Falls das zuständige Ministerium im Ergebnis der Antragsprüfung feststellt, dass
die in diesem Gesetz festgeschriebenen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum
angestammten Siedlungsgebiet nicht vorliegen, ist der Landtag zu unterrichten. Die Frist für
Anträge nach Satz 1 endet 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Das für die Angelegenheiten der Sorben/Wenden zuständige Mitglied der Landesregierung wird
ermächtigt, im Benehmen mit dem Hauptausschuss des Landtages und dem Rat für
Angelegenheiten der Sorben/Wenden durch Rechtsverordnung das Nähere zum Antragsverfahren
und zur Antragsprüfung gemäß Absatz 1 zu regeln.
§ 14
Verkündung
Dieses Gesetz wird in deutscher und in niedersorbischer Sprache verkündet.
Anlage
Gemeinden und Gemeindeteile im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes
1. Briesen / Brjazyna
2. Burg (Spreewald) / Bórkowy (Błota)
3. Byhleguhre-Byhlen / Běła Góra-Bělin
4. Cottbus/Chóśebuz
5. Dissen-Striesow / Dešno-Strjažow
6. Drachhausen / Hochoza
7. Drebkau / Drjowk
8. Drehnow / Drjenow
9. Felixsee - Ortsteil Bloischdorf / Feliksowy jazor - wejsny źěl Błobošojce
10. Forst (Lausitz) - Ortsteil Horno / Baršć (Łužyca) - měsćański źěl Rogow
11. Guhrow / Góry
12. Heinersbrück / Móst
13. Hornow-Wadelsdorf / Lěšće-Zakrjejc
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