Page 214 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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2022/4/28 下午 4:50 Gesetz über die Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg (Sorben/Wenden-Gesetz - SWG)
Das Land gewährt den Gemeinden und Gemeindeverbänden im angestammten Siedlungsgebiet
für den mit der Anwendung dieses Gesetzes verbundenen höheren Aufwand einen finanziellen
Ausgleich. Erstattet wird
1. der Aufwand, der durch die Einsetzung von hauptamtlichen Beauftragten für die
Angelegenheiten der Sorben/Wenden (§ 6 Absatz 1) entsteht;
2. der Verwaltungsaufwand, der durch die Verwendung der niedersorbischen Sprache (§ 8)
entsteht;
der Aufwand für die zweisprachige Beschriftung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen,
Straßen, Wegen, Plätzen, Brücken und Ortstafeln (§ 11).
Die Erstattung von Mitteln nach Satz 1 und 2 ist zweckgebunden für die Erfüllung von Aufgaben in
Anwendung dieses Gesetzes. Der Ausgleich bemisst sich nach dem zusätzlichen Aufwand.
§ 13b Verordnungsermächtigung
(1) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit
dem für Inneres zuständigen Ausschuss des Landtages und dem Rat für Angelegenheiten der
Sorben/Wenden durch Rechtsverordnung das Nähere zur Durchführung von § 8 zu regeln.
(2) Das für Schule und Kindertagesstätten zuständige Mitglied der Landesregierung wird
ermächtigt, im Benehmen mit dem für Schule und Kindertagesstätten zuständigen Ausschuss des
Landtages und dem Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden durch Rechtsverordnung das
Nähere zu § 10 zu regeln.
(3) Das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit
dem für Verkehr zuständigen Ausschuss des Landtages und dem Rat für Angelegenheiten der
Sorben/Wenden durch Rechtsverordnung das Nähere zu § 11 zu regeln.
(4) Das für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zuständige Mitglied der Landesregierung wird
ermächtigt, im Benehmen mit dem für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zuständigen
Ausschuss des Landtages und dem Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden das Nähere zur
Ausgestaltung des Verfahrens zur Prüfung und Zahlung eines aufwandsabhängigen Betrages nach
§ 13a durch Rechtsverordnung zu regeln. Für die Fälle, in denen die Aufzeichnungen abgelaufener
Haushaltsjahre eine Prognose für das Folgejahr zulassen, kann in der Rechtsverordnung geregelt
werden, eine an Personalkosten und einer Sachkostenpauschale orientierte Jahrespauschale zu
bilden und auf Antrag zur Abgeltung der Mehrkosten eines Jahres zu bewilligen. Im Anschluss an
die beiden ersten vollständigen Haushaltsjahre der Anwendung des Gesetzes zur Änderung von
Rechtsvorschriften über die Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg vom 11. Februar 2014
(GVBl. I Nr. 7) sollen die Kostenerstattungen insgesamt evaluiert werden.
§ 13c Übergangsbestimmung
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