Page 208 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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2022/4/28 下午 4:50 Gesetz über die Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg (Sorben/Wenden-Gesetz - SWG)
§ 2
Sorbische/Wendische Volkszugehörigkeit
Zum sorbischen/wendischen Volk gehört, wer sich zu ihm bekennt. Das Bekenntnis ist frei und darf
weder bestritten noch nachgeprüft werden. Aus diesem Bekenntnis dürfen der Bürgerin und dem
Bürger keine Nachteile erwachsen.
§ 3
Angestammtes Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden
(1) Das Recht des sorbischen/wendischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seines
angestammten Siedlungsgebietes wird gewährleistet. Der besondere Charakter des
angestammten Siedlungsgebietes der Sorben/Wenden (im Folgenden: angestammtes
Siedlungsgebiet) und die Interessen der Sorben/Wenden sind bei der Gestaltung der Landes- und
Kommunalpolitik zu berücksichtigen.
(2) Als angestammtes Siedlungsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gelten die kreisfreie Stadt
Cottbus/Chóśebuz sowie diejenigen Gemeinden und Gemeindeteile in den Landkreisen Dahme-
Spreewald, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße/Sprjewja-Nysa, in denen eine kontinuierliche
sprachliche oder kulturelle Tradition bis zur Gegenwart nachweisbar ist. Im Einzelnen umfasst das
angestammte Siedlungsgebiet zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung von
Rechtsvorschriften über die Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg vom 11. Februar
2014 (GVBl. I Nr. 7) die Gemeinden und Gemeindeteile, die in der Anlage zu diesem Gesetz
festgelegt sind.
(3) Änderungen der Gemeindezugehörigkeit führen nicht zu einem Ausscheiden aus dem
angestammten Siedlungsgebiet. Bei Zusammenschlüssen von Gemeinden führt eine
Zugehörigkeit einer der bisherigen Gemeinden zum angestammten Siedlungsgebiet zur
fortgesetzten Zugehörigkeit dieses entstehenden Gemeindeteiles zum angestammten
Siedlungsgebiet. Kann im Zuge einer bergbaubedingten Umsiedlung von Einwohnerinnen und
Einwohnern einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils, die oder der zum angestammten
Siedlungsgebiet gehört, keine geeignete Wiederansiedlungsfläche im angestammten
Siedlungsgebiet nach § 3 des Gesetzes zur Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg
angeboten werden, so erweitert sich das angestammte Siedlungsgebiet um die
Wiederansiedlungsfläche.
(4) Durch das angestammte Siedlungsgebiet wird der geographische Anwendungsbereich für
gebietsbezogene Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der nationalen Identität der
Sorben/Wenden bestimmt. Im Einzelfall kann das für Angelegenheiten der Sorben/Wenden
zuständige Ministerium auf Antrag einer Gemeinde nach Anhörung des jeweiligen Landkreises und
des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden beim Landtag zeitlich befristet Ausnahmen von
gebietsbezogenen Maßnahmen gewähren. Die Befristung soll die Dauer von vier Jahren nach
Hinzutreten zum angestammten Siedlungsgebiet gemäß § 13c Absatz 1 nicht überschreiten.
§ 4
Sorbische/Wendische Fahne
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