Page 208 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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2022/4/28  下午 4:50    Gesetz über die Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg (Sorben/Wenden-Gesetz - SWG)
                                              § 2
                            Sorbische/Wendische Volkszugehörigkeit

       Zum sorbischen/wendischen Volk gehört, wer sich zu ihm bekennt. Das Bekenntnis ist frei und darf
       weder bestritten noch nachgeprüft werden. Aus diesem Bekenntnis dürfen der Bürgerin und dem

       Bürger keine Nachteile erwachsen.

                                              § 3
                       Angestammtes Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden

        (1) Das Recht des sorbischen/wendischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seines
        angestammten Siedlungsgebietes wird gewährleistet. Der besondere Charakter des
        angestammten Siedlungsgebietes der Sorben/Wenden (im Folgenden: angestammtes
       Siedlungsgebiet) und die Interessen der Sorben/Wenden sind bei der Gestaltung der Landes- und

       Kommunalpolitik zu berücksichtigen.

        (2) Als angestammtes Siedlungsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gelten die kreisfreie Stadt

       Cottbus/Chóśebuz sowie diejenigen Gemeinden und Gemeindeteile in den Landkreisen Dahme-
       Spreewald, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße/Sprjewja-Nysa, in denen eine kontinuierliche
       sprachliche oder kulturelle Tradition bis zur Gegenwart nachweisbar ist. Im Einzelnen umfasst das
       angestammte Siedlungsgebiet zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung von

       Rechtsvorschriften über die Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg vom 11. Februar
       2014 (GVBl. I Nr. 7) die Gemeinden und Gemeindeteile, die in der Anlage zu diesem Gesetz
       festgelegt sind.


        (3) Änderungen der Gemeindezugehörigkeit führen nicht zu einem Ausscheiden aus dem
        angestammten Siedlungsgebiet. Bei Zusammenschlüssen von Gemeinden führt eine
        Zugehörigkeit einer der bisherigen Gemeinden zum angestammten Siedlungsgebiet zur

        fortgesetzten Zugehörigkeit dieses entstehenden Gemeindeteiles zum angestammten
       Siedlungsgebiet. Kann im Zuge einer bergbaubedingten Umsiedlung von Einwohnerinnen und
       Einwohnern einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils, die oder der zum angestammten
       Siedlungsgebiet gehört, keine geeignete Wiederansiedlungsfläche im angestammten

       Siedlungsgebiet nach § 3 des Gesetzes zur Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg
       angeboten werden, so erweitert sich das angestammte Siedlungsgebiet um die
       Wiederansiedlungsfläche.
        (4) Durch das angestammte Siedlungsgebiet wird der geographische Anwendungsbereich für
        gebietsbezogene Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der nationalen Identität der
       Sorben/Wenden bestimmt. Im Einzelfall kann das für Angelegenheiten der Sorben/Wenden

       zuständige Ministerium auf Antrag einer Gemeinde nach Anhörung des jeweiligen Landkreises und
       des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden beim Landtag zeitlich befristet Ausnahmen von
       gebietsbezogenen Maßnahmen gewähren. Die Befristung soll die Dauer von vier Jahren nach
       Hinzutreten zum angestammten Siedlungsgebiet gemäß § 13c Absatz 1 nicht überschreiten.


                                              § 4
                                  Sorbische/Wendische Fahne

                                                                                                               208
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