Page 209 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
P. 209
2022/4/28 下午 4:50 Gesetz über die Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg (Sorben/Wenden-Gesetz - SWG)
Die sorbische/wendische Fahne hat die Farben Blau, Rot, Weiß. Sie kann gleichberechtigt mit
staatlichen Symbolen verwendet werden.
§ 4a
Dachverbände sorbischer/wendischer Verbände und Vereine - Verbandsklagerecht
(1) Die Interessen des sorbischen/wendischen Volkes und der Bürgerinnen und Bürger
sorbischer/wendischer Volkszugehörigkeit können auf Landes- und kommunaler Ebene von einem
anerkannten Dachverband sorbischer/wendischer Verbände und Vereine wahrgenommen werden.
(2) Die Anerkennung eines Dachverbandes der sorbischen/wendischen Verbände und Vereine
erfolgt durch das für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zuständige Ministerium nach Anhörung
des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden beim Landtag, wenn ein Verband
1. nach seiner Satzung nicht nur vorübergehend die Belange des sorbischen/wendischen
Volkes fördert,
2. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im
Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang
seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis, eine demokratische Binnenstruktur sowie die
Leistungsfähigkeit des Verbandes zu berücksichtigen, und
4. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des
Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist.
(3) Ein nach Absatz 2 anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein,
Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Maßnahmen des Landes
oder einer kommunalen Gebietskörperschaft oder gegen deren Unterlassung einlegen, wenn
geltend gemacht wird, dass die Maßnahme oder ihr Unterlassen zu Vorschriften des Landesrechts
in Widerspruch steht, die Rechte des sorbischen/wendischen Volkes oder von Sorben/Wenden
begründen. Soweit ein Sorbe/Wende selbst seine Rechte durch eine Klage verfolgen kann oder
hätte verfolgen können, sind Rechtsbehelfe nach Satz 1 unzulässig.
§ 5
Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden beim Landtag
(1) Jeweils für die Dauer einer Wahlperiode des Landtages wird ein Rat für Angelegenheiten der
Sorben/Wenden gewählt. Dieser besteht aus fünf Mitgliedern. Die nach Absatz 2 gewählten
Mitglieder des Rates werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages in ihr Amt
berufen. Bis zur Berufung des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden nimmt dessen
Aufgaben der bisherige Rat wahr.
(2) Die Dachverbände nach § 4a organisieren gemeinsam eine freie, gleiche, geheime und
unmittelbare Wahl der Ratsmitglieder und benennen einen Wahlausschuss, der aus seiner Mitte
209