Page 213 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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2022/4/28 下午 4:50 Gesetz über die Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg (Sorben/Wenden-Gesetz - SWG)
Geschichte und Kultur im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Erzieherinnen und
Erziehern und Lehrkräften. Es bewirbt die genannten Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote.
(6) An Schulen mit Niedersorbisch als Unterrichtssprache sollen Lehrkräfte eingesetzt werden, die
die niedersorbische Sprache beherrschen.
(7) Durch Angebote in der Weiterbildung für Erwachsene wird die Bewahrung und Pflege der
sorbischen/wendischen Sprache und Kultur gefördert.
Im angestammten Siedlungsgebiet wirkt das Land darauf hin, dass die Belange der
Sorben/Wenden sowie der Erwerb niedersorbischer Sprachkenntnisse in dem Angebot für die Aus-
und Weiterbildung der Bediensteten der öffentlichen Verwaltung angemessen Berücksichtigung
finden, und bewirbt diese Angebote.
§ 11
Zweisprachige Beschriftung im angestammten Siedlungsgebiet
(1) Öffentliche Gebäude und Einrichtungen, Straßen, Wege, Plätze, Brücken und Ortstafeln im
angestammten Siedlungsgebiet sowie Hinweisschilder hierauf sind in deutscher und
niedersorbischer Sprache zu kennzeichnen.
(2) Das Land Brandenburg wirkt darauf hin, dass auch andere Gebäude im angestammten
Siedlungsgebiet in deutscher und niedersorbischer Sprache beschriftet werden, sofern diese für
die Öffentlichkeit Bedeutung haben.
§ 12
Medien
(1) Im Programm der öffentlich-rechtlichen Medien sind der sorbischen/wendischen Kultur und
Sprache angemessen Rechnung zu tragen.
(2) Das Land Brandenburg wirkt darauf hin, daß die sorbische/wendische Kultur und Sprache auch
in privaten Medien Berücksichtigung finden.
§ 13
Länderübergreifende Zusammenarbeit
Das Land Brandenburg fördert den kulturellen Austausch zwischen den Sorben/Wenden der
Nieder- und der Oberlausitz. Zu diesem Zweck arbeitet es eng mit dem Freistaat Sachsen
zusammen. Dies betrifft vor allem die Förderung der länderübergreifenden Tätigkeit von
Institutionen zur Pflege und Erforschung der Sprache, Kultur und Geschichte der Sorben/Wenden
sowie von Institutionen mit sorbischen/wendischen Bildungsangeboten. Das Land bezieht die
sorbischen/wendischen Vereine und Institutionen in seine Zusammenarbeit mit anderen
Bundesländern und Staaten ein.
§ 13a Kostenerstattung
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