Page 210 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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2022/4/28 下午 4:50 Gesetz über die Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg (Sorben/Wenden-Gesetz - SWG)
eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter wählt. Wahlberechtigt sind alle im Land nach dem
Brandenburgischen Landeswahlgesetz wahlberechtigten Sorben/Wenden. Die Erfüllung der
Voraussetzungen nach Satz 2 wird durch den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zum
Ausdruck gebracht. Das Wählerverzeichnis wird von einer durch die Dachverbände nach § 4a
gemeinsam zu benennenden Stelle innerhalb einer ihrer Geschäftsstellen geführt. Wahlvorschläge
können bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter von Vereinen und Verbänden, die sich in ihrer
Satzung zu sorbischen/wendischen Zielen bekennen, eingereicht werden. Wählbar sind alle
Sorben/Wenden, die sich in das Wählerverzeichnis für die Wahl des Rates für Angelegenheiten
der Sorben/Wenden beim Landtag eingetragen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Wer sich in das Wählerverzeichnis eingetragen hat, kann sein Stimmrecht durch Briefwahl
wahrnehmen. Das Wahlergebnis stellt der Wahlausschuss fest. Gewählt sind die fünf Bewerber mit
den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin und vom
Wahlleiter zu ziehende Los. Die notwendigen Sachkosten für die Vorbereitung und Durchführung
der Wahl trägt das Land Brandenburg. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung
wird ermächtigt, nach Anhörung des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden und im
Benehmen mit dem Hauptausschuss des Landtages das Nähere insbesondere zu Bildung der
Wahlorgane, Wahlberechtigung, Wählerverzeichnis, Festsetzung des Wahltermins,
Vorschlagsberechtigung im Sinne von Satz 5, Zulassung der Wahlvorschläge, Wahlvorbereitung
und -durchführung sowie Erstattung von Kosten im Sinne von Satz 11 durch Rechtsverordnung zu
regeln.
(3) Der Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden berät den Landtag. Er hat die Aufgabe, bei
allen Beratungsgegenständen, durch die die Rechte der Sorben/Wenden berührt werden können,
deren Interessen zu wahren. Dazu ist er vom Landtag anzuhören. Bei entsprechenden
Beratungsgegenständen verfügen Mitglieder des Rates über beratende Stimme in den
Ausschüssen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.
(4) Die Mitglieder des Rates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für ihre Tätigkeit erhalten sie eine
Aufwandsentschädigung. Das Nähere regelt eine Richtlinie des Präsidiums des Landtages. Die
Aufwandsentschädigung nach Satz 2 kann auch die Erstattung von Reisekosten für Reisen
außerhalb des Landes Brandenburg umfassen, sofern die Reise mit der Tätigkeit des Rates auf
nationaler oder europäischer Ebene im Zusammenhang steht.
§ 5a
Beauftragte oder Beauftragter für Angelegenheiten der Sorben/Wenden bei der
Landesregierung
Die Landesregierung benennt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Angelegenheiten
der Sorben/Wenden. Sie oder er unterstützt die Koordination der Ministerien in allen die
Sorben/Wenden betreffenden Fragen.
§ 5b
Bericht der Landesregierung
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