Page 207 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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2022/4/28 下午 4:50 Gesetz über die Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg (Sorben/Wenden-Gesetz - SWG)
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bundesrepublik Deutschland Mutterstaat der
Sorben/Wenden ist, sie als gleichberechtigte Bürgerinnen und Bürger anerkannt hat und
Sorge für die Bewahrung, Förderung und Weiterentwicklung ihrer Sprachen und Kultur trägt,
im Bewusstsein, dass dem Land eine besondere Verantwortung für Schutz, Erhaltung, Pflege und
Förderung der nationalen Identität der Sorben/Wenden zukommt,
im Bestreben, dabei eng mit dem Freistaat Sachsen zusammenzuarbeiten,
im Interesse der Erhaltung und Stärkung des einzigartigen deutsch-sorbischen/wendischen
bikulturellen Charakters der Lausitz,
in Erkenntnis, dass das Recht der Sorben/Wenden auf ihre nationale Identität sowie die
Gewährung der Gesamtheit der Minderheitenrechte Teil der universellen Menschen- und
Freiheitsrechte sind,
unter Berücksichtigung der von der Bundesrepublik Deutschland eingegangenen
internationalen Verpflichtungen zum Schutz und zur Förderung nationaler Minderheiten, besonders
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der
Antidiskriminierungsrichtlinien der Europäischen Union sowie des Rahmenübereinkommens zum
Schutz nationaler Minderheiten und der Europäischen Charta der Regional- oder
Minderheitensprachen,
unter Berufung auf Artikel 3 des Grundgesetzes, auf die Protokollnotiz Nummer 14 zu Artikel 35
des Einigungsvertrages und in Ausführung von Artikel 25 der Verfassung des Landes
Brandenburg
beschließt der Landtag das folgende Gesetz:
§ 1
Recht auf nationale Identität
(1) Die im Land Brandenburg lebenden Bürgerinnen und Bürger sorbischer/wendischer
Volkszugehörigkeit sind gleichberechtigter Teil des Staatsvolkes.
(2) Das sorbische/wendische Volk und jeder Sorbe/Wende haben das Recht, ihre ethnische,
kulturelle und sprachliche Identität frei zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und
weiterzuentwickeln, frei von jeglichen Versuchen, gegen ihren Willen assimiliert zu werden.
(3) Das sorbische/wendische Volk und jeder Sorbe/Wende haben das Recht auf Schutz, Erhaltung
und Pflege ihrer nationalen Identität. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände im
angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden gewährleisten dieses Recht und fördern
Bedingungen, die es den Bürgerinnen und Bürgern sorbischer/wendischer Volkszugehörigkeit
ermöglichen, ihre Sprachen und Traditionen sowie ihr kulturelles Erbe zu bewahren und
weiterzuentwickeln. Die wirksame politische Mitgestaltung des sorbischen/wendischen Volkes ist
dabei zu sichern.
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