Page 261 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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Verfassung


            (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass die Ü bernahme von Schuldverpflichtungen und
            Gewährschaften sowie die Veräußerung von Vermögen von der Zustimmung der mit der Ü berwachung
            betrauten Behörde abhängig gemacht und dass diese Zustimmung unter dem Gesichtspunkt einer
            geordneten Wirtschaftsführung erteilt oder versagt werden kann.

                                                        Artikel 90
                                        [Kommunale  Verfassungsbeschwerde]

           Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung können den Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung
           anrufen, dass ein Gesetz die Bestimmungen des Artikels 82 Absatz 2 oder der Artikel 84 bis 89 verletze.

                                                        Artikel 91
                                 [Ö ffentlicher Dienst, Zugang zum öffentlichen Amt]

            (1) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des
            öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
            (2) Alle Bürger haben nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem
            öffentlichen Amt.

           Artikel 92 [Amtsausübung, Amtseid der Beamten]

            (1) Die Bediensteten des Freistaates und der Träger der Selbstverwaltung sind Diener des ganzen Volkes,
            nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe, und haben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und ohne
            Ansehen der Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten auszuüben.

            (2)  Jeder Beamte leistet folgenden Amtseid: „Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und
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            Können führen, Verfassung und Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegenüber allen üben
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            werde.“  Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

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           Artikel 93 [Haushaltsplan, Haushaltsgesetz]

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            (1)  Alle Einnahmen und Ausgaben des Freistaates sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei
            Staatsbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder Ablieferungen eingestellt zu
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            werden.  Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
            (2)  Der Haushaltsplan wird für ein Rechnungsjahr oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt,
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            durch das Haushaltsgesetz festgestellt.  Die Feststellung soll vor Beginn des Rechnungsjahres, bei
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            mehreren Rechnungsjahren vor Beginn des ersten Rechnungsjahres, erfolgen.
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            (3)  In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und
            die Ausgaben des Freistaates und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen
            wird.  Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten
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            Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigungen nach Artikel 95 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft
            treten.
            (4) Die Schulden sind in einer Anlage des Haushaltsplanes nachzuweisen.

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                                    [Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplanes]

            (1)  Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfes, der zur Erfüllung der
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            Aufgaben des Freistaates im Zeitraum, für den der Haushaltsplan aufgestellt ist, voraussichtlich notwendig
            ist.  Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung.
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            (2) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen
            Gleichgewichtes, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie des sozialen Ausgleichs
            Rechnung zu tragen.





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