Page 263 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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Verfassung
Artikel 98 [Vorläufige Haushaltsführung]
(1) Ist bis zum Schluß eines Jahres weder der Haushaltsplan für das folgende Jahr festgestellt worden noch
ein Nothaushaltsgesetz ergangen, so kann bis zur gesetzlichen Regelung die Staatsregierung diejenigen
Ausgaben leisten, die nötig sind, um
1. gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen
durchzuführen,
2. die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Freistaates zu erfüllen,
3. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu
gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
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(2) Soweit die auf besonderem Gesetz beruhenden Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen
Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die in Absatz 1 genannten Ausgaben nicht decken, kann die
Staatsregierung den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Kredit beschaffen. Dieser darf ein
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Viertel der Endsumme des letzten Haushaltsplanes nicht übersteigen.
Artikel 99 [Rechnungslegung]
Der Staatsminister der Finanzen hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über die
Veränderung des Vermögens und der Schulden des Freistaates zur Entlastung der Staatsregierung jährlich
Rechnung zu legen.
Artikel 100 [Rechnungsprüfung, Rechnungshof]
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(1) Die Rechnung sowie die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes werden durch den
Rechnungshof geprüft. Er ist eine unabhängige Staatsbehörde.
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(2) Mitglieder sind der Präsident, der Vizepräsident und die Leiter der Prüfungsabteilungen. Sie besitzen die
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gleiche Unabhängigkeit wie die Richter.
(3) Der Präsident des Rechnungshofes wird vom Landtag auf Vorschlag des Ministerpräsidenten mit einer
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Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt. Der Vizepräsident wird vom
Ministerpräsidenten auf Vorschlag des Präsidenten des Rechnungshofes mit Zustimmung des Landtages
ernannt.
(4) Der Rechnungshof berichtet jährlich unmittelbar dem Landtag und unterrichtet gleichzeitig die
Staatsregierung.
(5) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
9. Abschnitt
Das Bildungswesen
Artikel 101
[Grundsätze der Erziehung und Bildung]
(1) Die Jugend ist zur Ehrfurcht vor allem Lebendigen, zur Nächstenliebe, zum Frieden und zur Erhaltung der
Umwelt, zur Heimatliebe, zu sittlichem und politischem Verantwortungsbewußtsein, zu Gerechtigkeit und zur
Achtung vor der Ü berzeugung des anderen, zu beruflichem Können, zu sozialem Handeln und zu
freiheitlicher demokratischer Haltung zu erziehen.
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(2) Das natürliche Recht der Eltern, Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage
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des Erziehungs- und Schulwesens. Es ist insbesondere bei dem Zugang zu den verschiedenen Schularten
zu achten.
Artikel 102 [Schulwesen, Lernmittelfreiheit]
(1) Das Land gewährleistet das Recht auf Schulbildung. Es besteht allgemeine Schulpflicht.
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