Page 266 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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Verfassung


           Artikel 113 [Notstand, Notparlament]

            (1)  Ist bei drohender Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des
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            Landes oder für die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung sowie bei einem Notstand infolge einer
            Naturkatastrophe oder eines besonders schweren Unglücksfalles der Landtag verhindert, sich alsbald zu
            versammeln, so nimmt ein aus allen Fraktionen des Landtages gebildeter Ausschuss des Landtages als
            Notparlament die Rechte des Landtages wahr.  Die Verfassung darf durch ein von diesem Ausschuss
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            beschlossenes Gesetz nicht geändert werden.  Die Befugnis, dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu
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            entziehen, steht dem Ausschuss nicht zu.
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            (2)  Solange eine Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Landes
            droht, finden durch das Volk vorzunehmende Wahlen und Abstimmungen nicht statt.  Die Feststellung,
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            dass Wahlen und Abstimmungen nicht stattfinden, trifft der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
            seiner Mitglieder.  Ist der Landtag verhindert, sich alsbald zu versammeln, so trifft der in Absatz 1
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            genannte Ausschuss die Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.  Die
            verschobenen Wahlen und Abstimmungen sind innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Landtag
            festgestellt hat, dass die Gefahr beendet ist, durchzuführen.  Die Amtsdauer der in Betracht kommenden
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            Personen und Körperschaften verlängert sich bis zum Ablauf des Tages der Neuwahl.
            (3) Die Feststellung, dass der Landtag verhindert ist, sich alsbald zu versammeln, trifft der Präsident des
            Landtages.
            (4)  Gesetze werden im Fall des Absatzes 1, falls eine rechtzeitige Verkündung im Gesetz- und
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            Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen nicht möglich ist, auf andere Weise öffentlich bekanntgemacht.
            2 Die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt ist nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
            (5) Beschlüsse des in Absatz 1 genannten Ausschusses können vom Landtag aufgehoben werden, wenn dies
            spätestens vier Wochen nach dem nächsten Zusammentritt des Landtages beantragt wird.

           Artikel 114 [Widerstandsrecht]

           Gegen jede Person, die es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, haben alle Bürger das
           Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

           Artikel 115 [Begriff des Bürgers]
           Bürger im Sinne dieser Verfassung sind die Deutschen nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes.

           Artikel 116 [Wiedergutmachung]

           Wer im Gebiet des heutigen Freistaates Sachsen oder als Bewohner dieses Gebietes durch
           nationalsozialistische oder kommunistische Gewaltherrschaft wegen seiner politischen, religiösen oder
           weltanschaulichen Ü berzeugung oder wegen seiner Rasse, Abstammung oder Nationalität oder wegen seiner
           sozialen Stellung oder wegen seiner Behinderung oder wegen seiner gleichgeschlechtlichen Orientierung
           oder in anderer Weise willkürlich geschädigt wurde, hat nach Maßgabe der Gesetze Anspruch auf
           Wiedergutmachung.

           Artikel 117 [Aufarbeitung der Vergangenheit]

           Das Land trägt im Rahmen seiner Möglichkeiten dazu bei, die Ursachen individuellen und gesellschaftlichen
           Versagens in der Vergangenheit abzubauen, die Folgen verletzter Menschenwürde zu mindern und die
           Fähigkeit zu selbstbestimmter und eigenverantwortlicher Lebensgestaltung zu stärken.

           Artikel 118 [Abgeordneten- und Ministeranklage]

            (1) Erhebt sich der dringende Verdacht, dass ein Mitglied des Landtages oder der Staatsregierung vor









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