Page 258 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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Verfassung


           anderes bestimmt, im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen verkündet.
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            (3)  Gesetze und Rechtsverordnungen sollen den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft treten.  Fehlt eine
            solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das
            Gesetz- und Verordnungsblatt ausgegeben worden ist.

                                                      6. Abschnitt
           Die Rechtsprechung


                                                        Artikel 77
                           [Gerichte, Richterliche Unabhängigkeit, Ehrenamtliche Richter]

            (1) Die Rechtsprechung wird im Namen des Volkes durch den Verfassungsgerichtshof und die Gerichte
            ausgeübt, die gemäß den Gesetzen des Bundes und des Freistaates errichtet sind.
            (2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
            (3) An der Rechtsprechung wirken Frauen und Männer aus dem Volk nach Maßgabe der Gesetze mit.

                                                        Artikel 78
                                 [Gesetzlich bestimmter Richter, Rechtliches Gehör]

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            (1)  Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.  Ausnahmegerichte sind unzulässig.
            (2) Vor Gericht hat jede Person Anspruch auf rechtliches Gehör.
            (3)  Jede Person hat Anspruch auf ein gerechtes, zügiges und öffentliches Verfahren und das Recht auf
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            Verteidigung.  Die Ö ffentlichkeit darf nur nach Maßgabe des Gesetzes ausgeschlossen werden.
                                        Artikel 79 [Rechtsstellung der Richter]

            (1)  Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können gegen ihren Willen nur kraft
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            richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, die die Gesetze bestimmen, vor
            Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere
            Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.  Durch Gesetz können Altersgrenzen festgesetzt werden, bei
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            deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten.  Bei Veränderung der
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            Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem
            Amt entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
            (2) Die Ernennung, der Amtseid und die Rechtsstellung der Richter werden im übrigen durch Gesetz
            geregelt.
            (3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass bei der Ernennung und Anstellung der Richter ein
            Richterwahlausschuß mitwirkt.

                                              Artikel 80 [Richteranklage]

            (1)  Wenn ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die verfassungsmäßige Ordnung des
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            Bundes oder des Freistaates verstößt, so kann auf Antrag des Landtages das Bundesverfassungsgericht
            anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist.  Im Fall eines
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            vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
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            (2)  Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß mindestens von einem Drittel der Mitglieder des Landtages
            gestellt werden.  Der Beschluss auf Erhebung der Anklage erfordert bei Anwesenheit von mindestens zwei
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            Dritteln der Mitglieder des Landtages eine Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die Hälfte der Mitglieder
            betragen muß.

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                       [Zuständigkeit und Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofes]

            (1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet





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