Page 260 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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Verfassung
haben innerhalb ihrer Zuständigkeit die gleiche Stellung.
(2) Bevor durch Gesetz oder Rechtsverordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden
und Gemeindeverbände berühren, sind diese oder ihre Zusammenschlüsse rechtzeitig zu hören.
Artikel 85
[Ü bertragung von Aufgaben, Mehrbelastungsausgleich]
(1) Den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung kann durch Gesetz die Erledigung bestimmter
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Aufgaben übertragen werden. Sie sollen ihnen übertragen werden, wenn sie von ihnen zuverlässig und
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zweckmäßig erfüllt werden können. Dabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen.
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(2) Führt die Ü bertragung der Aufgaben zu einer Mehrbelastung der kommunalen Träger der
Selbstverwaltung, so ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Dies gilt auch, wenn
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freiwillige Aufgaben in Pflichtaufgaben umgewandelt werden oder wenn der Freistaat Sachsen durch ein
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nachträglich eine finanzielle Mehrbelastung bei der Erledigung
übertragener oder bestehender Aufgaben unmittelbar verursacht.
(3) Bei Ü bertragung öffentlicher Aufgaben kann sich der Freistaat ein Weisungsrecht nach näherer
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gesetzlicher Vorschrift vorbehalten.
Artikel 86
[Vertretung der Selbstverwaltungskörperschaften]
(1) In den Gemeinden und Landkreisen muß das Volk eine gewählte Vertretung haben. In kleinen
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Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Vertretung die Gemeindeversammlung treten.
(2) In den Gemeinden wirken die Einwohner an der Selbstverwaltung mit, insbesondere durch Ü bernahme
von Ehrenämtern.
(3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Artikel 87 [Finanzierung, Finanzausgleich]
(1) Der Freistaat sorgt dafür, dass die kommunalen Träger der Selbstverwaltung ihre Aufgaben erfüllen
können.
(2) Die Gemeinden und Landkreise haben das Recht, eigene Steuern und andere Abgaben nach Maßgabe der
Gesetze zu erheben.
(3) Die Gemeinden und Landkreise werden unter Berücksichtigung der Aufgaben des Freistaates im Rahmen
übergemeindlichen Finanzausgleiches an dessen Steuereinnahmen beteiligt.
(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Artikel 88
[Gebietsänderungen von Selbstverwaltungskörperschaften]
(1) Das Gebiet von Gemeinden und Landkreisen kann aus Gründen des Wohles der Allgemeinheit geändert
werden.
(2) Das Gemeindegebiet kann durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit staatlicher
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Genehmigung, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geändert werden. Die Auflösung von
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Gemeinden gegen deren Willen bedarf eines Gesetzes. Vor einer Gebietsänderung muß die Bevölkerung der
unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden.
(3) Das Gebiet von Landkreisen kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geändert werden. Die
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Auflösung von Landkreisen bedarf eines Gesetzes.
(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Artikel 89 [Kommunalaufsicht]
(1) Der Freistaat überwacht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden, der Landkreise und der
anderen Gemeindeverbände.
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