Page 264 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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Verfassung


            (2) Für die Bildung der Jugend sorgen Schulen in öffentlicher und in freier Trägerschaft.
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            (3)  Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet.  Nehmen solche
            Schulen die Aufgaben von Schulen in öffentlicher Trägerschaft wahr, bedürfen sie der Genehmigung des
            Freistaates.  Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der
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            wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft
            zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert
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            wird.  Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte
            nicht genügend gesichert ist.
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            (4)  Unterricht und Lernmittel an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind unentgeltlich.  Soweit Schulen
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            in freier Trägerschaft, welche die Aufgaben von Schulen in öffentlicher Trägerschaft wahrnehmen, eine
            gleichartige Befreiung gewähren, haben sie Anspruch auf finanziellen Ausgleich.
            (5) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

                                               Artikel 103 [Schulaufsicht]

            (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Freistaates.
            (2) Bei den Schulaufsichtsbehörden können ehrenamtlich tätige Beiräte gebildet werden.
            (3) Prüfungen, durch die eine öffentlich anerkannte Berechtigung erworben werden soll, müssen vor den
            hierfür zuständigen Staatsbehörden oder den vom Freistaat hierzu ermächtigten Stellen abgelegt werden.

           Artikel 104 [Innerschulische Mitbestimmung]
            (1) Eltern und Schüler haben das Recht, durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der
            Arbeit der Schule mitzuwirken.
            (2) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

                                                       Artikel 105
                                            [Ethik- und Religionsunterricht]

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            (1)  Ethikunterricht und Religionsunterricht sind an den Schulen mit Ausnahme der bekenntnisgebundenen
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            und bekenntnisfreien Schulen ordentliche Lehrfächer.  Bis zum Eintritt der Religionsmündigkeit entscheiden
            die Erziehungsberechtigten, in welchem dieser Fächer ihr Kind unterrichtet wird.
            (2)  Der Religionsunterricht wird unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechtes des Freistaates nach den
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            Grundsätzen der Kirchen und Religionsgemeinschaften erteilt.  Die Lehrer bedürfen zur Erteilung des
            Religionsunterrichtes der Bevollmächtigung durch die Kirchen und Religionsgemeinschaften.  Diese haben das
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            Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde die Erteilung des Religionsunterrichtes zu
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            (3) Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

                                              Artikel 106 [Berufsbildung]

           1 Die Berufsbildung findet in den praktischen Ausbildungsstätten und in den beruflichen Schulen statt.  Das
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           Land fördert das Berufsschulwesen.

                                            Artikel 107 [Hochschulfreiheit]

            (1) Die Hochschule ist frei in Forschung und Lehre.
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            (2)  Die Hochschule hat unbeschadet der Aufsicht des Freistaates das Recht auf eine ihrem besonderen
            Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer vom Freistaat anerkannten
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            Satzungen.  An dieser Selbstverwaltung sind auch die Studierenden zu beteiligen.
            (3) Bei der Berufung des Lehrkörpers wirkt die Hochschule durch Ausübung des Vorschlagsrechtes mit.

            (4)  Hochschulen in freier Trägerschaft sind zulässig.  Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
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