Page 257 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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Verfassung
entsprechende Anwendung.
(2) Ein Volksentscheid findet statt, wenn mindestens 450 000, jedoch nicht mehr als 15 vom Hundert, der
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Stimmberechtigten das Volksbegehren durch ihre Unterschrift unterstützen. Für die Unterstützung
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müssen mindestens sechs Monate zur Verfügung stehen. Der Landtag kann zum Volksentscheid einen
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eigenen Gesetzentwurf beifügen.
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(3) Zwischen einem erfolgreich abgeschlossenen Volksbegehren und dem Volksentscheid muß eine Frist
von mindestens drei und höchstens sechs Monaten liegen, die der öffentlichen Information und Diskussion
über den Gegenstand des Volksentscheides dient. Diese Frist kann nur mit Einverständnis der
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Antragsteller unter- oder überschritten werden.
(4) Bei dem Volksentscheid wird mit Ja oder Nein gestimmt. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
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gültigen Stimmen.
Artikel 73
[Unzulässigkeit von Volksantrag, -begehren und -entscheid, Wiederholung]
(1) Ü ber Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetze finden Volksantrag, Volksbegehren und
Volksentscheid nicht statt.
(2) Ein durch Volksentscheid abgelehnter Volksantrag kann frühestens nach Ablauf der Wahlperiode des
Landtages erneut in Gang gesetzt werden.
(3) Das Nähere über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid bestimmt ein Gesetz, in dem auch der
Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten für die Organisation des Volksbegehrens und eines
angemessenen Abstimmungskampfes geregelt wird.
Artikel 74 [Verfassungsänderung]
(1) Die Verfassung kann nur durch Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich
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ändert oder ergänzt. Die Änderung darf den Grundsätzen der Artikel 1, 3, 14 und 36 dieser Verfassung
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nicht widersprechen. Die Entscheidung, ob ein Änderungsantrag zulässig ist, trifft auf Antrag der
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Staatsregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages der Verfassungsgerichtshof.
(2) Ein verfassungsänderndes Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des
Landtages.
(3) Die Verfassung kann durch Volksentscheid geändert werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des
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Landtages dies beantragt. Sie kann ferner durch einen Volksentscheid gemäß Artikel 72 geändert werden.
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3 Das verfassungsändernde Gesetz ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt.
Artikel 75 [Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften]
(1) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen kann nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei
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müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in
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der Verordnung anzugeben.
(2) Die zur Ausführung der Gesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden von der
Staatsregierung erlassen, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen.
Artikel 76
[Ausfertigung, Verkündung, Inkrafttreten von Rechtsnormen]
(1) Die verfassungsmäßig beschlossenen Gesetze werden vom Landtagspräsidenten nach
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Gegenzeichnung des Ministerpräsidenten und des zuständigen Staatsministers ausgefertigt und vom
Ministerpräsidenten binnen Monatsfrist im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen
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verkündet. Wenn der Landtag die Dringlichkeit beschließt, müssen sie unverzüglich ausgefertigt und
verkündet werden.
(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, solche der Staatsregierung vom
Ministerpräsidenten und den zuständigen Staatsministern, ausgefertigt und, soweit das Gesetz nichts
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