Page 265 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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Verfassung


                                           Artikel 108 [Erwachsenenbildung]

            (1) Die Erwachsenenbildung ist zu fördern.
            (2) Einrichtungen der Erwachsenenbildung können außer durch den Freistaat und die Träger der
            Selbstverwaltung auch durch freie Träger unterhalten werden.

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           Die Kirchen und Religionsgemeinschaften

                                                       Artikel 109
                      [Bedeutung der Kirchen, Diakonische Arbeit, Weimarer Kirchenartikel]

            (1) Die Bedeutung der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Bewahrung und Festigung der religiösen
            und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens wird anerkannt.
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            (2)  Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sind vom Staat getrennt.  Sie entfalten sich bei der Erfüllung
            ihrer Aufgaben im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes frei von staatlichen Eingriffen.  Die Beziehungen
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            des Landes zu den Kirchen und Religionsgemeinschaften werden im übrigen durch Vertrag geregelt.
            (3) Die diakonische und karitative Arbeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften wird gewährleistet.
            (4) Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Verfassung des Deutschen Reiches vom
            11. August 1919 sind Bestandteil dieser Verfassung.

           Artikel    110 [Gemeinnützige Einrichtungen in kirchlicher
           oder freier Trägerschaft]

            (1) Werden durch die Kirchen und Religionsgemeinschaften im öffentlichen Interesse liegende
            gemeinnützige Einrichtungen oder Anstalten unterhalten, so besteht Anspruch auf angemessene
            Kostenerstattung durch das Land nach Maßgabe der Gesetze.
            (2) Freie Träger mit vergleichbarer Tätigkeit und gleichwertigen Leistungen haben den gleichen Anspruch.

                                                       Artikel 111
                  [Kirchliche Lehranstalten/Theologische und religionspädagogische Lehrstühle]

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            (1)  Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sind berechtigt, zur Ausbildung von Pfarrern und kirchlichen
            Mitarbeitern eigene Lehreinrichtungen zu unterhalten.  Diese sind staatlichen Lehreinrichtungen
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            gleichgestellt, wenn sie den schul- und hochschulrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
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            (2)  Die Lehrstühle an theologischen Fakultäten und die Lehrstühle für Religionspädagogik werden im
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            Benehmen mit der Kirche besetzt.  Abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt.
           Artikel 112 [Staatsleistungen an die Kirchen]
            (1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Leistungen des Landes an die Kirchen
            werden gewährleistet.
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            (2)  Die Baudenkmale der Kirchen und Religionsgemeinschaften sind, unbeschadet des Eigentumsrechtes,
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            Kulturgut der Allgemeinheit.  Für ihre bauliche Unterhaltung haben die Kirchen und Religionsgemeinschaften
            daher Anspruch auf angemessene Kostenerstattung durch das Land nach Maßgabe der Gesetze.

                                                      11.  Abschnitt
           Ü bergangs- und Schlußbestimmungen












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