Page 255 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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Verfassung


            (2) Kommt eine Wahl nach Absatz 1 nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die
            Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
            (3) Wird der Ministerpräsident nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Zusammentritt des
            neugewählten Landtages oder nach der sonstigen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten gewählt, so
            ist der Landtag aufgelöst.
            (4)  Der Ministerpräsident beruft und entläßt die Staatsminister und Staatssekretäre.  Er bestellt seinen
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            Stellvertreter.

                                                   Artikel 61 [Amtseid]

                                                                                               2
           1 Die Mitglieder der Staatsregierung leisten beim Amtsantritt den Amtseid vor dem Landtag.  Er lautet: „Ich
           schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohl des Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm
           wenden, Verfassung und Recht wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und
           Gerechtigkeit gegenüber allen üben werde.“  Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott
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           helfe“ geleistet werden.

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                      [Rechtsstellung der Mitglieder der Staatsregierung, Unvereinbarkeiten]

            (1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Staatsregierung, insbesondere die Besoldung und Versorgung, ist
            durch Gesetz zu regeln.
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            (2)  Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, keinen Beruf und kein Gewerbe
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            ausüben.  Sie dürfen nicht dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand einer privaten Erwerbsgesellschaft
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            angehören.  Eine Ausnahme besteht für Gesellschaften, bei denen der überwiegende Einfluß des Staates
            sichergestellt ist.  Die Staatsregierung gibt dem Landtag jede Ü bernahme einer Funktion gemäß Satz 3
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            bekannt.  Weitere Ausnahmen kann die Staatsregierung mit Zustimmung des Landtages zulassen.
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                                  Artikel 63 [Richtlinienkompetenz, Ressorthoheit]
            (1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.
            (2) Innerhalb der Richtlinien der Politik leitet jeder Staatsminister seinen Geschäftsbereich selbständig unter
            eigener Verantwortung.

                                   Artikel 64 [Zuständigkeiten, Geschäftsordnung]

            (1) Die Staatsregierung beschließt insbesondere über Gesetzesvorlagen, über die Stimmabgabe des
            Freistaates im Bundesrat, über Angelegenheiten, in denen die Verfassung oder ein Gesetz dies vorschreibt,
            über Meinungsverschiedenheiten, die den Geschäftskreis mehrerer Staatsministerien berühren, und über
            Fragen von grundsätzlicher oder weittragender Bedeutung.
            (2) Die Staatsregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.

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                              [Vertretung des Landes, Abschluss von Staatsverträgen]

            (1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.
            (2) Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung der Staatsregierung und des Landtages.

                                             Artikel 66 [Ernennungsrecht]

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           1 Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Richter und Beamten des Freistaates.  Dieses Recht kann
           durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes auf andere Staatsbehörden übertragen werden.










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