Page 249 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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Verfassung
Betroffenen nach ihrem Abschluss mitzuteilen sind, wenn eine Gefährdung des Zweckes der Beschränkung
ausgeschlossen werden kann.
Artikel 28 [Berufsfreiheit]
(1) Beruf und Arbeitsplatz können frei gewählt werden, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Die
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Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Erwerbsmäßige Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten.
(3) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen
allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
Artikel 29 [Ausbildungs- und Bildungsfreiheit]
(1) Alle Bürger haben das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen.
(2) Alle Bürger haben das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen.
Artikel 30 [Unverletzlichkeit der Wohnung]
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die in den Gesetzen
vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt
werden.
(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer
Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von
Seuchengefahr oder zum Schutz gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Artikel 31 [Eigentum und Erbrecht]
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die
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Gesetze bestimmt.
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(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen, insbesondere die
natürlichen Lebensgrundlagen schonen.
Artikel 32
[Enteignung, Ü berführung in Gemeinwirtschaft]
(1) Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund
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eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.
(2) Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zweck der Vergesellschaftung durch
ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der
Gemeinwirtschaft überführt werden.
(3) Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu
bestimmen.
Artikel 33
[Recht auf Datenschutz]
1 Jeder Mensch hat das Recht, über die Erhebung, Verwendung und Weitergabe seiner personenbezogenen
Daten selbst zu bestimmen. Sie dürfen ohne freiwillige und ausdrückliche Zustimmung der berechtigten
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Person nicht erhoben, gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden. In dieses Recht darf nur durch
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Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
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