Page 245 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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Verfassung
Artikel 4
[Wahl- und Abstimmungsgrundsätze]
(1) Alle nach der Verfassung durch das Volk vorzunehmenden Wahlen und Abstimmungen sind allgemein,
unmittelbar, frei, gleich und geheim.
(2) Wahl- und stimmberechtigt sind alle Bürger, die im Land wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten und
am Tag der Wahl oder Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
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(3) Das Nähere bestimmen die Gesetze. Dabei kann das Wahl- und Stimmrecht von einer bestimmten
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Dauer des Aufenthaltes im Land und, wenn die Wahl- und Stimmberechtigten mehrere Wohnungen
innehaben, auch davon abhängig gemacht werden, dass ihre Hauptwohnung im Land liegt.
Artikel 5 [Staatsvolk, Minderheiten]
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(1) Dem Volk des Freistaates Sachsen gehören Bürger deutscher, sorbischer und anderer
Volkszugehörigkeit an. Das Land erkennt das Recht auf die Heimat an.
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(2) Das Land gewährleistet und schützt das Recht nationaler und ethnischer Minderheiten deutscher
Staatsangehörigkeit auf Bewahrung ihrer Identität sowie auf Pflege ihrer Sprache, Religion, Kultur und
Ü berlieferung.
(3) Das Land achtet die Interessen ausländischer Minderheiten, deren Angehörige sich rechtmäßig im Land
aufhalten.
Artikel 6 [Sorben]
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(1) Die im Land lebenden Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit sind gleichberechtigter Teil des
Staatsvolkes. Das Land gewährleistet und schützt das Recht auf Bewahrung ihrer Identität sowie auf Pflege
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und Entwicklung ihrer angestammten Sprache, Kultur und Ü berlieferung, insbesondere durch Schulen,
vorschulische und kulturelle Einrichtungen.
(2) In der Landes- und Kommunalplanung sind die Lebensbedürfnisse des sorbischen Volkes zu
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berücksichtigen. Der deutsch-sorbische Charakter des Siedlungsgebietes der sorbischen Volksgruppe ist zu
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erhalten.
(3) Die landesübergreifende Zusammenarbeit der Sorben, insbesondere in der Ober- und Niederlausitz, liegt
im Interesse des Landes.
Artikel 7 [Menschenwürdiges Dasein als Staatsziel]
(1) Das Land erkennt das Recht eines jeden Menschen auf ein menschenwürdiges Dasein, insbesondere auf
Arbeit, auf angemessenen Wohnraum, auf angemessenen Lebensunterhalt, auf soziale Sicherung und auf
Bildung, als Staatsziel an.
(2) Das Land bekennt sich zur Verpflichtung der Gemeinschaft, alte und behinderte Menschen zu
unterstützen und auf die Gleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen hinzuwirken.
Artikel 8
[Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern]
Die Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist Aufgabe des
Landes.
Artikel 9
[Kinder- und Jugendschutz]
(1) Das Land erkennt das Recht eines jeden Kindes auf eine gesunde seelische, geistige und körperliche
Entwicklung an.
(2) Die Jugend ist vor sittlicher, geistiger und körperlicher Gefährdung besonders zu schützen.
(3) Das Land fördert den vorbeugenden Gesundheitsschutz für Kinder und Jugendliche sowie
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