Page 252 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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Verfassung


            (1) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.
            (2) In der Geschäftsordnung sind Regelungen für den Zusammenschluß der Abgeordneten zu Fraktionen zu
            treffen.

            (3) Die Rechte fraktionsloser Abgeordneter dürfen nicht beschränkt werden.
            (4) Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
            Abgeordneten.

                                                 Artikel 47 [Präsident]

            (1) Der Landtag wählt seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter, die zusammen mit weiteren Mitgliedern
            das Präsidium bilden, und die Schriftführer.

            (2) Der Präsident leitet die Verhandlungen nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
            (3)  Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Landtages aus.  Ohne seine
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            Zustimmung darf in den Räumen des Landtages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
            (4)  Der Präsident verwaltet die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages nach Maßgabe des
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            Haushaltsgesetzes.  Er vertritt den Freistaat im Rahmen der Verwaltung des Landtages.  Ihm steht die
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            Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Präsidium die
            Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtages zu.  Der Präsident ist oberste Dienstbehörde für die
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            Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtages.

                                                        Artikel 48
                               [Verhandlungen, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung]

            (1)  Die Verhandlungen des Landtages sind öffentlich.  Die Ö ffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn
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            der Landtag es auf Antrag von zwölf Abgeordneten oder eines Mitgliedes der Staatsregierung mit einer
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            nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
            (2) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn nicht auf Antrag eines seiner Mitglieder, der nur bis zum Beginn
            einer Abstimmung zulässig ist, vom Präsidenten festgestellt wird, dass weniger als die Hälfte der
            Abgeordneten anwesend sind.
            (3)  Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Verfassung nichts
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            anderes bestimmt.  Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen
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            zulassen.
            (4) Für wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse
            darf niemand zur Verantwortung gezogen werden.

                                    Artikel 49 [Anwesenheit der Staatsregierung]

            (1) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit eines jeden Mitgliedes der Staatsregierung
            verlangen.

            (2)  Die Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages und
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            seiner Ausschüsse Zutritt und müssen jederzeit gehört werden.  Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des
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            Präsidenten und der Vorsitzenden der Ausschüsse.
            (3)  Zu nichtöffentlichen Sitzungen der Untersuchungsausschüsse, die nicht der Beweiserhebung dienen,
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            haben die Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten nur Zutritt, wenn sie geladen sind.  Sie
            können gehört werden.  In jedem Fall gibt der Untersuchungsausschuß der Staatsregierung Gelegenheit, zu
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            den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.  Weitere Beschränkungen des Zutrittsrechtes
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            der Mitglieder und Beauftragten der Staatsregierung zu den Sitzungen der Untersuchungsausschüsse
            können durch Gesetz bestimmt werden.

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           Die Staatsregierung ist verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur




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