Page 254 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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Verfassung
Artikel 55
[Indemnität und Immunität der Abgeordneten]
(1) Abgeordnete dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie im
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Landtag oder sonst in Ausübung ihres Mandates getan haben, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder
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anderweitig außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für
verleumderische Beleidigungen.
(2) Abgeordnete dürfen nur mit Einwilligung des Landtages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur
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Untersuchung gezogen, festgenommen, festgehalten oder verhaftet werden, es sei denn, dass sie bei
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Begehung einer strafbaren Handlung oder im Lauf des folgenden Tages festgenommen werden. Die
Einwilligung des Landtages ist auch bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit von
Abgeordneten erforderlich.
(3) Jedes Strafverfahren gegen Abgeordnete und jede Haft oder sonstige Beschränkung ihrer persönlichen
Freiheit ist auf Verlangen des Landtages für die Dauer der Wahlperiode oder einen kürzer begrenzten
Zeitraum auszusetzen.
Artikel 56 [Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten]
(1) Die Abgeordneten können über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie
als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis verweigern.
(2) Personen, deren Mitarbeit Abgeordnete in Ausübung ihres Mandates in Anspruch nehmen, können das
Zeugnis über die Wahrnehmungen verweigern, die sie anläßlich dieser Mitarbeit gemacht haben.
(3) Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, sind die Durchsuchung und die Beschlagnahme von
Schriftstücken und anderen Informationsträgern unzulässig.
Artikel 57 [Datenschutzbeauftragter]
1 Zur Wahrung des Rechtes auf Datenschutz und zur Unterstützung bei der Ausübung der parlamentarischen
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Kontrolle wird beim Landtag ein Datenschutzbeauftragter berufen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Artikel 58 [Auflösung des Landtages]
Der Landtag kann sich auf Beschluss von zwei Dritteln seiner Mitglieder selbst auflösen.
4. Abschnitt
Die Staatsregierung
Artikel 59
[Stellung und Aufgabe, Zusammensetzung, Geschäftsbereiche]
(1) Die Staatsregierung steht an der Spitze der vollziehenden Gewalt. Ihr obliegt die Leitung und Verwaltung
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des Landes. Sie hat nach Maßgabe der Verfassung Anteil an der Gesetzgebung.
(2) Die Staatsregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Staatsministern. Als weitere
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Mitglieder der Staatsregierung können Staatssekretäre ernannt werden.
(3) Die Staatsregierung beschließt über die Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder. Der Ministerpräsident kann
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einen Geschäftsbereich selbst übernehmen.
Artikel 60
[Bildung der Staatsregierung]
(1) Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer
Abstimmung gewählt.
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