Page 246 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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Verfassung
Einrichtungen zu ihrer Betreuung.
Artikel 10
[Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen]
(1) Der Schutz der Umwelt als Lebensgrundlage ist, auch in Verantwortung für kommende Generationen,
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Pflicht des Landes und Verpflichtung aller im Land. Das Land hat insbesondere den Boden, die Luft und
das Wasser, Tiere und Pflanzen sowie die Landschaft als Ganzes einschließlich ihrer gewachsenen
Siedlungsräume zu schützen. Es hat auf den sparsamen Gebrauch und die Rückgewinnung von
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Rohstoffen und die sparsame Nutzung von Energie und Wasser hinzuwirken.
(2) Anerkannte Naturschutzverbände haben das Recht, nach Maßgabe der Gesetze an umweltbedeutsamen
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Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Ihnen ist Klagebefugnis in Umweltbelangen einzuräumen; das Nähere
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bestimmt ein Gesetz.
(3) Das Land erkennt das Recht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur an,
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soweit dem nicht die Ziele nach Absatz 1 entgegenstehen. Der Allgemeinheit ist in diesem Rahmen der
Zugang zu Bergen, Wäldern, Feldern, Seen und Flüssen zu ermöglichen.
Artikel 11
[Förderung von Kultur, Kunst, Wissenschaft und Sport]
(1) Das Land fördert das kulturelle, das künstlerische und wissenschaftliche Schaffen, die sportliche
Betätigung sowie den Austausch auf diesen Gebieten.
(2) Die Teilnahme an der Kultur in ihrer Vielfalt und am Sport ist dem gesamten Volk zu ermöglichen. Zu
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diesem Zweck werden öffentlich zugängliche Museen, Bibliotheken, Archive, Gedenkstätten, Theater,
Sportstätten, musikalische und weitere kulturelle Einrichtungen sowie allgemein zugängliche Universitäten,
Hochschulen, Schulen und andere Bildungseinrichtungen unterhalten.
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(3) Denkmale und andere Kulturgüter stehen unter dem Schutz und der Pflege des Landes. Für ihr
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Verbleiben in Sachsen setzt sich das Land ein.
Artikel 12 [Grenzüberschreitende regionale Zusammenarbeit]
Das Land strebt grenzüberschreitende regionale Zusammenarbeit an, die auf den Ausbau
nachbarschaftlicher Beziehungen, auf das Zusammenwachsen Europas und auf eine friedliche Entwicklung in
der Welt gerichtet ist.
Artikel 13
[Pflicht zum Anstreben der Staatsziele]
Das Land hat die Pflicht, nach seinen Kräften die in dieser Verfassung niedergelegten Staatsziele anzustreben
und sein Handeln danach auszurichten.
2. Abschnitt Die Grundrechte
Artikel 14 [Menschenwürde]
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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt.
(2) Die Unantastbarkeit der Würde des Menschen ist Quelle aller Grundrechte.
Artikel 15 [Allgemeine Handlungsfreiheit]
Jeder Mensch hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer
verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
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