Page 247 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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Verfassung
Artikel 16
[Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person]
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
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unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
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(2) Niemand darf grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und ohne seine
freiwillige und ausdrückliche Zustimmung wissenschaftlichen oder anderen Experimenten unterworfen
werden.
Artikel 17 [Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung]
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(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der
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darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die betroffene Person muß unverzüglich über die
Gründe der Freiheitsbeschränkung unterrichtet werden.
(2) Ü ber die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei
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jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis
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zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
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(3) Jede wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig festgenommene Person ist spätestens
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am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihr die Gründe der Festnahme mitzuteilen, sie zu
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vernehmen und ihr Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder
einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist
unverzüglich eine Vertrauensperson oder ein Familienmitglied der festgehaltenen Person zu
benachrichtigen.
Artikel 18 [Gleichheitsgrundsatz]
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner
Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder
bevorzugt werden.
Artikel 19
[Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit]
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen
Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Artikel 20
[Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit]
(1) Jede Person hat das Recht, ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und
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sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit
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der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
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(2) Unbeschadet des Rechtes, Rundfunk in privater Trägerschaft zu betreiben, werden Bestand und
Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleistet.
(3) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen
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