Page 244 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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Verfassung



                                                      Verfassung
                                              des Freistaates Sachsen

                                                    Vom 27. Mai 1992
           Der Sächsische Landtag hat als verfassungsgebende Landesversammlung am 26. Mai 1992 die folgende
           Verfassung beschlossen:

                                                        Präambel

                                    Anknüpfend an die Geschichte der Mark Meißen,
            des sächsischen Staates und des niederschlesischen Gebietes, gestützt auf Traditionen der

                                           sächsischen Verfassungsgeschichte,
                ausgehend von den leidvollen Erfahrungen nationalsozialistischer und kommunistischer
                                                    Gewaltherrschaft,
                                  eingedenk eigener Schuld an seiner Vergangenheit,
            von dem Willen geleitet, der Gerechtigkeit, dem Frieden und der Bewahrung der Schöpfung zu
                                                          dienen,
                                         hat sich das Volk im Freistaat Sachsen
                     dank der friedlichen Revolution des Oktober 1989 diese Verfassung gegeben.

                                                      1. Abschnitt
           Die Grundlagen des Staates


                                          Artikel 1 [Verfassungsgrundsätze]

                                                                           2
           1 Der Freistaat Sachsen ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland.  Er ist ein demokratischer, dem Schutz
           der natürlichen Lebensgrundlagen und der Kultur verpflichteter sozialer Rechtsstaat.

                                                         Artikel 2
                                     [Hauptstadt, Landesfarben, Landeswappen]

            (1) Die Hauptstadt des Freistaates ist Dresden.
            (2) Die Landesfarben sind Weiß und Grün.
            (3)  Das Landeswappen zeigt im neunmal von Schwarz und Gold geteilten Feld einen schrägrechten grünen
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            Rautenkranz.  Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
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            (4) Im Siedlungsgebiet der Sorben können neben den Landesfarben und dem Landeswappen Farben und
            Wappen der Sorben, im schlesischen Teil des Landes die Farben und das Wappen Niederschlesiens,
            gleichberechtigt geführt werden.

                                                         Artikel 3
                                      [Ausübung und Teilung der Staatsgewalt]

            (1)  Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus.  Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen sowie durch
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            besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
            (2)  Die Gesetzgebung steht dem Landtag oder unmittelbar dem Volk zu.  Die vollziehende Gewalt liegt in der
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            Hand von Staatsregierung und Verwaltung.  Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt.
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            (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die
            Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.






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