Page 248 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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Verfassung


           Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

                                                        Artikel 21
                                          [Kunst- und Wissenschaftsfreiheit]

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           1 Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.  Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der
           Treue zur Verfassung.

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                                              [Schutz von Ehe und Familie]

            (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Landes.
            (2) Wer in häuslicher Gemeinschaft Kinder erzieht oder für Hilfsbedürftige sorgt, verdient Förderung und
            Entlastung.
            (3)  Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuerst ihnen obliegende
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            Pflicht.  Ü ber ihre Betätigung wacht das Land.
            (4) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der
            Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen
            Gründen zu verwahrlosen drohen.
            (5) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

                                           Artikel 23 [Versammlungsfreiheit]

            (1) Alle haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
            (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
            beschränkt werden.

                                           Artikel 24 [Vereinigungsfreiheit]

            (1) Alle Bürger haben das Recht, Vereinigungen zu bilden.
            (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen
            die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

                                             Artikel 25 [Koalitionsfreiheit]

           1 Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu
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           bilden, ist für jede Person und für alle Berufe gewährleistet.  Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu
           behindern suchen, sind nichtig; hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.

                                                        Artikel 26
                                   [Mitbestimmung in Betrieben und Dienststellen]

           1 In Betrieben, Dienststellen und Einrichtungen des Landes sind Vertretungsorgane der Beschäftigten zu
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           bilden.  Diese haben nach Maßgabe der Gesetze das Recht auf Mitbestimmung.
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                                        [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]

            (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

            (2)  Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.  Dient die Beschränkung
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            dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des
            Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird
            und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe
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            und Hilfsorgane tritt.  Für diesen Fall ist vorzusehen, dass die Beschränkungsmaßnahmen dem




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